Wissenswertes zur überarbeiteten DGUV Regel 112-190
Die DGUV Regel 112-190 ist eine Regel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und gilt für Deutschland.
Mit der Einführung der DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ und dem DGUV Grundsatz 312-190 „Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz“ sind viele Neuerungen und Konkretisierungen im Bereich des Atemschutzes umgesetzt worden.
Einige der wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst. Hierzu zählen konkretere Definitionen der einzelnen Funktionsträger im Atemschutz sowie klare Anforderungen an deren Qualifikation.
Darüber hinaus wurde der Auswahlprozess an Atemschutzgeräten im Diagramm klarer dargestellt und die Notwendigkeit der Anpassungsüberprüfung hervorgehoben, um den individuellen Dichtsitz eines Atemschutzgeräts sicherzustellen. Auch bei den Tragezeitbegrenzungen, die nun Gebrauchsdauer genannt werden, hat sich einiges verändert.
Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz:
- Neue Aufteilung zwischen Ausbildung und Unterweisung
- Atemschutzgerätetragende Person
- Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten
- Neuer Funktionsträger
Für alle Funktionsträger sind, teilweise abhängig vom verwendeten Atemschutzgerät, im DGUV Grundsatz 312-190 Vorgaben für die Dauer der Aus-, Fortbildung bzw. Unterweisung gemacht worden. Anbei finden Sie als Beispiel einige Vorgaben für die atemschutzgerätetragende Person.
Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Dies ist die Anforderung aus §2(2) der PSA Benutzungsverordnung. Aber was heißt das genau? Bei einer dichtschließenden Atemschutzmaske (geschlossener Atemanschluss), zu denen alle FFP-, Halb- und Vollmasken zählen, bedeutet dies, dass die Maske nicht nur komfortabel auf dem Gesicht sitzen, sondern auch dicht an diesem abschließen muss und es am Gesicht keine Undichtigkeiten geben darf, durch die Schadstoffe in die Maske eindringen können. In der DGUV Regel 112-190 wird deshalb auch die Beurteilung der Passform als ein wesentlicher Bestandteil zur Sicherstellung der Wirksamkeit eines Atemschutzgerätes dargestellt und darauf hingewiesen, dass wenn der vorgesehene geschlossene Atemanschluss der Person nicht passt, das Atemschutzgerät keinen wirksamen Schutz bietet.
Daraus ergibt sie die klare Anforderung, dass die Passform des Atemanschlusses an der Person individuell überprüft werden muss.
Diese Anpassungsüberprüfung muss vor dem erstmaligen Gebrauch unter Anleitung einer dafür ausgebildeten Person erfolgen und auf den DGUV Grundsatz 312-190 verweisen.
Nach diesem können Ausbildende und Unterweisende im Atemschutz, nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, auch Anpassungsüberprüfungen durchführen. Ein Beispiel, welche Kenntnisse für die Durchführung einer guten Dichtsitzprüfung notwendig sind, können dem Anhang A der DIN ISO 16975-3 entnommen werden.